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b) Revision
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Legt der Schuldner gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision ein, so ist die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anzuordnen, allerdings nur, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm – nicht einem Dritten[58] – einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 S. 1), was der Gläubiger glaubhaft zu machen hat (§ 719 Abs. 2 S. 2).
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§ 719 Abs. 2 verdrängt § 707[59]. Die Revision muss zulässig und darf nicht aussichtslos sein[60]. Gibt der BGH dem Antrag statt, so kann er nur die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung aussprechen[61]; er kann aber weder bereits erfolgte Vollstreckungsmaßregeln aufheben noch den Fortgang der Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung des Gläubigers abhängig machen noch den Betrag der vom Schuldner bereits geleisteten Sicherheit herabsetzen. Die Wirkung des Einstellungsbeschlusses ergibt sich aus § 775 Nr. 2.
„Einen nicht zu ersetzenden Nachteil“ erleidet der Schuldner nicht schon durch die regelmäßig mit der Vollstreckung eintretenden Nachteile[62] oder bei einer bloßen Erschwerung, seinen eventuellen Rückforderungsanspruch später durchzusetzen, sondern nur dann, wenn die Zwangsvollstreckung einen Zustand herbeiführt oder eine Wirkung auslöst, die nachträglich überhaupt nicht wieder rückgängig gemacht werden kann[63]. Ein überwiegendes Interesse des Gläubigers ist vor allem zu bejahen, wenn bei befristeter Unterlassung die Einstellung jede Vollstreckung vereiteln würde, weil die Frist praktisch mit dem zu erwartenden Revisionsurteil endet[64].
Der BGH versagt die Einstellung gemäß § 719 Abs. 2, falls der Schuldner in den Vorinstanzen aussichtsreiche Vollstreckungsschutzanträge nicht gestellt (§§ 712, 714) oder kein Urteilsergänzungsverfahren (§ 716) betrieben hat[65]; eine Ausnahme gilt, soweit die den Antrag stützenden Gründe im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht vorlagen oder nicht vorgebracht werden konnten[66]oder es sonst aus besonderen Gründen unmöglich war, im Berufungsverfahren einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen[67]. Der Schuldner kann in den Vorinstanzen Vollstreckungsschutz regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung erlangen (§§ 711, 712), die Einstellung nach § 719 Abs. 2 würde ihn ungerechtfertigterweise besser stellen. Die zum Teil etwas begriffsjuristische Begründung des BGH, bei fehlender Rechtswahrnehmung in den Vorinstanzen drohe kein „nicht zu ersetzender Nachteil“, ist demgegenüber weniger überzeugend[68].
Wird auf eine Revision die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, so lebt die erstinstanzliche Entscheidung bis zu einer neuen Entscheidung wieder in all ihren Teilen auf, also auch hinsichtlich ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit[69].