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a) Gläubigerantrag auf Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung
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Auf Antrag des Gläubigers sind Urteile, die an sich nicht unter § 708 fallen und deshalb gemäß § 709 S. 1 nur gegen Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären wären, auch ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass er die Sicherheit nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten kann und dass die Aussetzung der Vollstreckung ihm „einen schwer zu ersetzenden oder schwer abzusehenden Nachteil bringen würde oder aus einem sonstigen Grunde für ihn unbillig wäre, insbesondere weil er die Leistung des Schuldners für seine Lebenshaltung oder seine Erwerbstätigkeit dringend benötigt“ (§ 710). Diese für den Gläubiger erfreuliche Regelung greift indessen nicht Platz, wenn der Schuldner seinerseits glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 712 Abs. 1 S. 1); es hat dann eine Interessenabwägung stattzufinden (Einzelheiten s. § 712).