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III. Entscheidungen über vorläufige Vollstreckbarkeit nach Rechtsbehelfen bzw. Rechtsmitteln
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Wenn gegen ein vorläufig vollstreckbares Urteil Einspruch, Berufung oder Revision eingelegt wird, so beseitigt das die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht. Gerade in diesen Fällen, in denen sich der Eintritt der formellen Rechtskraft hinauszögert, entfaltet sie ja ihren eigentlichen Sinn. Dennoch kann das jeweils zur Entscheidung über den Rechtsbehelf berufene Prozessgericht auf entsprechenden Antrag des Gläubigers oder des Schuldners die Vollstreckung erleichtern oder erschweren.