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b) Schaden als Vollstreckungsfolge

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15.45

Der Schadensersatz- bzw. Bereicherungsanspruch setzt weiter voraus, dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus dem nur vorläufig vollstreckbaren Urteil betrieben hat oder wenigstens durch sein Verhalten den Schuldner zu einer Leistung – auch zu einem Unterlassen – zwecks Abwendung der Zwangsvollstreckung veranlasst hat.

Die bloße Erwirkung des vorläufig vollstreckbaren Urteils genügt nicht[87]. Lässt aber der Gläubiger dem Schuldner eine vollstreckbare Ausfertigung der Entscheidung zugehen, so erweckt er dadurch den Anschein, er beabsichtige die Vollstreckung; der Gläubiger muss daher das Gegenteil erklären, wenn er vermeiden will, dass der Schuldner Schritte zur Abwendung der Vollstreckung ergreift[88]. Nach Zustellung von Titel und Klausel „droht“ die Zwangsvollstreckung für den Schuldner auch dann, wenn die Sicherheitsleistung des Gläubigers noch fehlt[89]. Hingegen gehört bei Unterlassungstiteln zur „bevorstehenden“ Vollstreckung die Androhung des Ordnungsmittels[90]; erfolgt die Androhung bereits im zu vollstreckenden Urteil, ist auch die Sicherheitsleistung zu erbringen[91]. Doch fehlt bei Unterlassungsvollstreckung selbst nach Sicherheitsleistung des Gläubigers der notwendige Vollstreckungsdruck, wenn der Gläubiger ausdrücklich erklärt oder es sich aus den Umständen ergibt, dass von der Vollstreckung noch abgesehen werde[92]. Eine Lohnfortzahlung des Arbeitgebers angesichts einer Verurteilung zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses erfolgt mangels hinreichenden Vollstreckungsdrucks nicht zur Abwendung der Zwangsvollstreckung[93].

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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