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cc) Nicht zulässiges Rechtsmittel

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15.30

Die in aa) und bb) genannten Maßnahmen kommen nicht in Betracht, wenn gegen das Urteil ein Rechtsmittel „unzweifelhaft“ nicht zulässig ist (§ 713)[47]. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob das Rechtsmittel „unzweifelhaft“ unbegründet ist!

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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