Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns - Страница 407

a) Einspruch und Berufung – Gehörsrüge

Оглавление

15.35

Legt der Schuldner gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Einspruch oder Berufung ein, so hat das damit befasste Gericht zum Schutze des Schuldners die gleichen Entscheidungsmöglichkeiten, wie wenn es über eine Wiederaufnahmeklage oder einen Wiedereinsetzungsantrag gegen ein bereits rechtskräftig gewordenes Urteil zu befinden hätte (§ 719 Abs. 1 verweist auf § 707, s. Rn. 14.19)[51]. Das gilt auch bei Einlegung der durch die ZPO-Reform eingeführten Gehörsrüge nach § 321a (§ 707 Abs. 1 S. 1).

Das Rechtsmittel muss gewisse Erfolgsaussicht haben (Rn. 14.17): Beim Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist die Einstellung grundsätzlich nur gegen schuldnerische Sicherheitsleistung zulässig, die Ausnahmen gemäß § 719 Abs. 1 S. 2 verlangen zusätzlich die Voraussetzungen des § 707 Abs. 1 S. 2 (sehr str.)[52]. Bei Berufungen ist die Gefährdung des Schuldners regelmäßig zu verneinen, wenn der Gläubiger nur gegen Sicherheit vollstrecken darf[53]; Abwendungsbefugnis des Schuldners kann der Annahme eines nicht zu ersetzenden Nachteils entgegenstehen[54]. Die Sicherheitsleistung des Schuldners haftet nach Ende der Einstellung für Vollstreckungsschäden, welche die Einstellung verursacht hat[55]; nur wenn der Titel fortfällt (Rn. 15.40), kann sie also nach Beendigung der Einstellung gemäß § 109 zurückverlangt werden; für einen im Rechtszug abgeschlossenen Vergleich haftet sie – gegebenenfalls teilweise – fort[56]. Hingegen fällt bei Einstellung der Anlass für eine Sicherheit des Gläubigers fort, der folglich nach § 109 vorgehen darf. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 1 setzt ferner wie bei § 719 Abs. 2 voraus (unten Rn. 15.36), dass bereits in erster Instanz ein Vollstreckungsschutzantrag gestellt wurde[57].

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

Подняться наверх