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c) Kein Verschulden

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15.46

Anspruchsvoraussetzung ist dagegen nicht irgendein Verschulden des Gläubigers. Er trägt vielmehr das volle Risiko des vorläufigen Vollstreckungsbetriebs[94].

Deshalb ist es gleichgültig, ob der Gläubiger die Zwangsvollstreckung persönlich oder durch einen Vertreter in die Wege geleitet hat. Auch kommt es nicht darauf an, ob er für die Gründe, die später zur Aufhebung oder Abänderung des Vollstreckungstitels geführt haben, in irgendeiner Weise verantwortlich gemacht werden kann, sie gekannt hat oder auch nur kennen konnte.

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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