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a) Aufhebung oder Abänderung der Hauptsacheentscheidung in der Rechtsmittelinstanz

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15.44

Erforderlich ist stets, dass das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil in der Hauptsache aufgehoben oder abgeändert wird. Anders als für § 717 Abs. 1 genügt eine Aufhebung oder Abänderung nur des Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht[77].

Gleichgültig ist dagegen, ob die Aufhebung oder Abänderung des Urteils wegen Unzulässigkeit[78] oder Unbegründetheit des vollstreckten Anspruchs erfolgt, ebenso ob nur das Verfahren oder auch die Rechtsanwendung selbst[79] nicht die Billigung des Obergerichts findet[80]. Ausreichend ist auch eine Aufhebung, der nicht die eigene Entscheidung des Rechtsmittelgerichts, sondern lediglich eine Zurückverweisung in die untere Instanz oder die Verweisung an das zuständige Gericht folgt[81].

§ 717 Abs. 2 knüpft seinem Wortlaut nach an die bloße Tatsache der Urteilsaufhebung an, nicht daran, ob die Vollstreckung der materiellen Rechtslage zuwider lief[82]. Aber es ist zu beachten, dass die Schadensersatz- bzw. Herausgabepflicht des Gläubigers erlischt, wenn das aufhebende Urteil später selbst wieder aufgehoben, das zur Vollstreckung gelangte Urteil also wiederhergestellt wird[83], oder wenn der Schuldner ohne Wiederherstellung des aufgehobenen Urteils rechtskräftig verurteilt wird[84]. Hierfür genügt auch eine Aufhebung des „Aufhebungsurteils“ durch einen Vergleich[85]. Auch wenn die Aufhebung des vorläufig vollstreckbaren Urteils auf Einwendungen beruht, die erst nach seinem Erlass bzw. nach seiner Vollstreckung entstanden sind, hat der Schuldner keine Ansprüche aus § 717[86].

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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