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cc) Neue mündliche Verhandlung
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Findet nach zulässigem Einspruch eine neue mündliche Verhandlung statt und stellt sich dann heraus, dass das Versäumnisurteil – weil richtig – aufrechtzuerhalten ist, so wird das Versäumnisurteil durch Urteil aufrechterhalten (§ 343), aus dem die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf (§ 709 S. 3), es sei denn, dass es sich um ein Urteil handelt, das unter § 708 Nr. 11 fällt (s. Rn. 15.16).
Die ähnliche Frage, ob ein Urteil im Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess, das ein vorangegangenes Vorbehaltsurteil aufrechterhält („für vorbehaltlos erklärt“), ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist, hat das Gesetz in § 708 Nr. 5 in bejahendem Sinn entschieden.