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c) Urteile über geringe Summen

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15.16

Die – vom Versäumnisurteil abgesehen – praktisch wichtigste Regelung enthält § 708 Nr. 11: Bei Urteilen geringen Streitwerts rechnet das Gesetz mit keinen erheblichen Schäden, wenn eine Vollstreckung erfolgt, die sich später – nach Aufhebung des Urteils – als ungerechtfertigt herausstellt. Daher werden solche Urteile ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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