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II. Die Sicherheitsleistung im Einzelnen
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Es ist nun geklärt, dass jedes nicht rechtskräftige Urteil von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist. Die nächste Frage lautet: Ist die vorläufige Vollstreckbarkeit nur unter der Voraussetzung auszusprechen, dass der Gläubiger dem Schuldner für den – möglicherweise ungerechtfertigten – Vollstreckungsbetrieb Sicherheit leistet oder kann der Gläubiger ohne eine Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung betreiben?