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bb) Einspruch

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15.14

Legt der Verurteilte Einspruch ein und ist dieser unzulässig (z.B. wegen Fristversäumung), so wird das den Einspruch als unzulässig verwerfende Urteil (§ 341) ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt (§ 708 Nr. 3; Kosten!). Ergeht ein zweites Versäumnisurteil (§ 345), so ist auch dieses ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 708 Nr. 2).

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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