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e) Arreste und einstweilige Verfügungen

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15.20

Arreste und einstweilige Verfügungen sind vorläufig vollstreckbar, ohne dass es eines besonderen Ausspruchs bedarf. Wird ein Antrag auf Erlass einer solchen Sicherungsmaßnahme abgelehnt oder wird ein ergangener Arrest (einstw. Verfügung) aufgehoben, so ist dieses Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären: § 708 Nr. 6 (s. noch Rn. 15.4, 51.36, 52.5).

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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