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3. Anordnung von Amts wegen

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15.8

Die vorläufige Vollstreckbarkeit muss in Urteilen ausdrücklich – und zwar von Amts wegen, also ohne besondere Initiative des Klägers – angeordnet werden.

In der Arbeitsgerichtsbarkeit sind nicht rechtskräftige Urteile bereits von Gesetzes wegen vorläufig vollstreckbar, soweit sie nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmen (§§ 62 Abs. 1, 64 Abs. 7 ArbGG)[6].

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit bildet demnach einen Bestandteil des Erkenntnisverfahrens und nicht – wie die Stellung der einschlägigen Vorschriften im Gesetz anzudeuten scheint – eine Entscheidung innerhalb des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Hat das Prozessgericht eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit versäumt, so ist ein Ergänzungsurteil zu erlassen[7].

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit kann von beiden Parteien isoliert mit der Berufung[8], nicht dagegen mit der Revision (§ 718 Abs. 2) angefochten werden. Ist die Entscheidung erster Instanz sowohl in der Hauptsache wie bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit angefochten, dann kann jede Partei verlangen, dass über die vorläufige Vollstreckbarkeit vorab verhandelt und entschieden werde (§ 718 Abs. 1)[9]. Das Urteil ist ein Teilurteil, kein Zwischenurteil[10]. Die Pflicht zur Vorabentscheidung besteht nicht, wenn in der Berufungsinstanz erstmalig ein Antrag in Bezug auf die vorläufige Vollstreckbarkeit gestellt wird[11], weil sonst § 714 umgangen wäre (Rn. 15.25).

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