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d) Vorläufige Vollstreckbarkeit und Vollstreckbarkeit im weiteren und engeren Sinne
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Im Übrigen ist der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit nicht davon abhängig, dass das Urteil im engeren Sinn vollstreckbar ist, d.h. dass es einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Es sind daher auch Feststellungsurteile, Gestaltungsurteile[4] und klagabweisende Urteile für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Denn mindestens im Kostenpunkt ist auch bei diesen Urteilen eine Zwangsvollstreckung möglich und gegebenenfalls erforderlich. Aufhebende und zurückverweisende Urteile sind ebenfalls für vollstreckbar zu erklären, wenn sie nicht rechtskräftig sind[5].