Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns - Страница 376
a) Urteile
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Dass Urteile, die mit der Verkündung sofort rechtskräftig werden, also Urteile des BGH, keiner vorläufigen Vollstreckbarerklärung bedürfen, versteht sich von selbst (s.a. Rn. 14.1, 14.6). Diese Urteile sind ja – weil rechtskräftig – endgültig vollstreckbar. Auch Urteile bzw. Entscheidungen, die ihrer Natur nach ohne Rechtskraft vollstreckbar sind, müssen nicht besonders für vollstreckbar erklärt werden; hierher gehören Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes (Rn. 15.20, 51.36, 52.5).