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c) Ehe- und Kindschaftssachen

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15.6

Die Vollstreckung von Entscheidungen in Ehe- und Kindschaftssachen ist inzwischen Gegenstand des weitgehend verselbständigten Einzelvollstreckungsrechts des FamFG, das nur mit erheblichen Einschränkungen auf das Zwangsvollstreckungsrecht der Zivilprozessordnung verweist (§§ 86 ff. FamFG). Das früher geltende Verbot der vorläufigen Vollstreckbarkeit bei Urteilen in Ehe- und Kindschaftssachen (§ 704 Abs. 2 a.F.) hat sich deshalb praktisch weithin erledigt[3].

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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