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a) Besondere Schutzbedürftigkeit des Gläubigers
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Die Bedürftigkeit des Gläubigers, der Geld zum Leben und ein „Dach über dem Kopf“ zum Wohnen braucht, war Motiv dafür, die vorläufige Vollstreckbarkeit bei solchen Urteilen nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, die eine Unterhaltsrente zusprechen (§ 708 Nr. 8)[12] oder die Weiterbenutzung von Wohnräumen betreffen (§ 708 Nr. 7)[13]. In diesen Bereich gehören auch die Urteile, die Besitzschutzansprüche nach §§ 861, 862 BGB realisieren (§ 708 Nr. 9).