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d) Höhe und Art der Sicherheitsleistung
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Das Gericht bestimmt gemäß § 108 nach freiem Ermessen, in welcher Höhe und in welcher Art die Sicherheit zu leisten ist (Bürgschaft, Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren)[37].
Die Sicherheit des Schuldners haftet dem Gläubiger für Verzögerungsschaden und den Schaden aus Aufhebung nicht mehr wiederholbarer Vollstreckungsmaßnahmen[38]. Die Sicherheit des Gläubigers haftet für aus späterer Sicht ungerechtfertigte Vollstreckung. Das genaue Schicksal der Sicherheitsleistung wird bei den Folgen der Rechtsmittel für die vorläufige Vollstreckbarkeit behandelt (Rn. 15.24, 15.35 ff.).