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3. Zuständigkeit und Form der Entscheidung

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14.24

Zuständig zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer vorläufigen Maßnahme ist das Prozessgericht, also das Gericht, das über die Wiederaufnahme des Verfahrens, die Berufung usw. zu entscheiden hat (§ 707 Abs. 1 S. 1)[39].

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss; eine vorherige mündliche Verhandlung ist nicht notwendig (§§ 707 Abs. 2 S. 1, 128 Abs. 4), jedoch darf dem Gläubiger das rechtliche Gehör nur ausnahmsweise bei ganz besonderer Eilbedürftigkeit versagt werden[40]. War mündliche Verhandlung angeordnet, dann ist der Beschluss zu verkünden (§ 329 Abs. 1). Hat das Gericht ohne mündliche Verhandlung entschieden, dann wird die Entscheidung den Parteien zwar von Amts wegen schriftlich bekannt gemacht, wobei formlose Mitteilung genügt. Wirksam wird der Beschluss jedoch schon mit seiner Existenz, d.h. dem Zeitpunkt, in dem er vom Gericht hinausgegeben wird[41].

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