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c) Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme

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14.22

Schließlich kann das Gericht auch anordnen, dass die erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sicherheitsleistung des Schuldners aufzuheben seien. Die bloße Anordnung der Aufhebung hat noch keine unmittelbare Wirkung; sie muss vielmehr noch durch das jeweils zuständige Vollstreckungsorgan vollzogen werden (§ 775 Nr. 2, § 776; Rn. 9.18).

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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