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5. Künftige Leistungen
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Trotz Eintritts der Rechtskraft ist die Vollstreckung erst zu einem späteren Zeitpunkt zulässig, wenn zu einer künftigen Leistung verurteilt worden ist (§§ 257–259); ferner auch dann, wenn der Schuldner zu einer Ersatzleistung nach Ablauf einer von der Rechtskraft des Urteils an laufender Frist verurteilt worden ist (§ 510b).