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d) Möglicher Erfolg des Rechtsbehelfs

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14.17

Im Übrigen steht es im Ermessen des Gerichts, ob und welche der zulässigen Anordnungen (s. Rn. 14.19) es treffen will. Damit ist aber nicht die verbreitete Praxis „formularmäßiger“ Einstellungen gedeckt, vielmehr eine sorgfältige Prüfung aller Umstände des Einzelfalles verlangt. Insbesondere muss das Gericht auch berücksichtigen, ob der gegen das Urteil eingelegte Rechtsbehelf zulässig ist und bei summarischer Würdigung voraussichtlich Erfolg haben wird, denn es wäre „mit einer geordneten Rechtspflege unvereinbar, die gesetzlich gegebene Vollstreckbarkeit durch einen Federstrich zu beseitigen“[25].

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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