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b) Ohne gesetzliche Anordnung

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14.28

Ohne gesetzliche Anordnung ist § 707 entsprechend anwendbar, wenn die Unwirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs geltend gemacht wird[52]; beim Ergänzungsantrag gemäß § 321[53].

Spezialvorschriften gegenüber § 707 sind insbesondere §§ 570 Abs. 2, 3, 769; 95 Abs. 3 FamFG. Die h.M. wendet im Falle der Abänderungsklage (§ 323) nicht den § 707 entsprechend an, sondern wegen der Ähnlichkeit zwischen Abänderungsklage und Vollstreckungsgegenklage (Rn. 45.41) den § 769[54]. Im Falle der Verfassungsbeschwerde kann das BVerfG gemäß § 32 BVerfGG die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der angegriffenen Entscheidung anordnen[55], § 707 ist nicht entsprechend anwendbar[56]; denn nur das BVerfG, nicht das ordentliche Gericht kann die Aussichten der Beschwerde ermessen. Bei Menschenrechtsbeschwerden gegen rechtskräftige Entscheidungen (Art. 19 ff. MRK) bietet sich hingegen allenfalls die Analogie zu §§ 707, 719, 769 an, wobei das letztinstanzliche deutsche Prozessgericht zuständig wäre; die supranationalen Institutionen können nicht durch einstweilige Anordnungen in die deutsche Vollstreckung eingreifen (Rn. 9.17). Dasselbe gilt bei Vorlage an den EuGH (Art. 234 EGV) durch ein Rechtsmittelgericht[57]. Bei Vollstreckung ausländischer Titel schaffen die Abkommen, die Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung und Ausführungsgesetze häufig Sondervorschriften für den Fall eines ausländischen Rechtsmittels (Art. 46 EuGVVO: Aussetzung, s. Rn. 55.16) oder der Anfechtbarkeit inländischer Vollstreckbarerklärung (Art. 43 EuGVVO, §§ 18 ff. AVAG: nur Sicherungsvollstreckung, s. Rn. 55.16); nur wo sie fehlen, greifen §§ 707, 719 unmittelbar oder analog ein. Regelungslücken sollten stets durch Analogieschluss zu §§ 707, 719, 769 geschlossen werden, einstweilige Anordnungen gemäß §§ 935 ff. sind nicht der richtige Weg[58]. Bei Deliktsklagen gegen rechtskräftige Titel ist wegen der Rechtsähnlichkeit zu § 767 anstelle analoger Anwendung von § 707 letztlich § 769 der geeignetere Rechtsbehelf (Rn. 5.20)[59].

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