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c) Einlegung des Rechtsbehelfs
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Der Schuldner muss den in Frage kommenden Rechtsbehelf (z.B. § 580) bereits ergriffen haben, also z.B. die Restitutionsklage erhoben, die Berufung eingelegt haben. Vorbereitende Akte, wie z.B. die Einreichung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe, reichen nicht aus (zu dem Parallelproblem in § 769 vgl. unten Rn. 45.34).