Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns - Страница 367
5. Abänderung und Aufhebung der Maßnahmen
Оглавление14.26
Das Gericht ist an seinen Beschluss nicht gebunden; es kann ihn jederzeit auf Antrag abändern oder ganz aufheben, so etwa dann, wenn eine nachträgliche Anhörung des Klägers ergibt, dass die Voraussetzungen für die einstweilige Einstellung nicht gegeben waren[43].
Das Gesetz (§ 707 Abs. 2 S. 2) sagt, dass der Beschluss des Gerichts unanfechtbar ist[44]. Gegen die Unanfechtbarkeit des Gerichtsbeschlusses ist von Verfassungs wegen grundsätzlich nichts zu erinnern[45].
Dennoch gab die früher h.M. die sofortige Beschwerde in Fällen „greifbarer Gesetzeswidrigkeit“[46], insbesondere dann, wenn um die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 707, nicht nur um den Inhalt der Ermessensausübung gestritten wurde[47]. Letztere Praxis war sehr bedenklich, weil sie dem Rechtsmittelgericht gerade die Prüfung einräumt, die § 707 Abs. 2 S. 2 verbietet. Denn dass das Beschwerdegericht sein Ermessen nicht an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts setzen darf, ist selbstverständlich; darin kann sich deshalb der Sinn des § 707 Abs. 2 S. 2 nicht erschöpfen. Der BGH und ihm folgend die Obersten und Obergerichte sind von der Möglichkeit außerordentlicher (Rechts-) Beschwerde inzwischen abgerückt[48]. Zunächst ließ die Rechtsprechung zur Korrektur von Verfahrensfehlern verfassungsrechtlicher Qualität eine Gegenvorstellung analog § 321a a.F. zu, der ursprünglich auf Urteile beschränkt war[49]. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber in einer Plenarentscheidung eine ausdrückliche umfassende Regelung fachgerichtlicher Abhilfe bei Gehörsverletzung bis 31.12.2004 aufgegeben[50]. Der Gesetzgeber ist dieser Aufforderung in Gestalt des Anhörungsrügengesetzes vom 9.12.2004 (BGBl. I, S. 3220) nachgekommen und hat den Anwendungsbereich der Gehörsrüge auf alle Entscheidungen ausgedehnt. Ein Manko der Neuregelung ist die fehlende Einbeziehung anderer prozessualer Verfassungsverstöße, für die analoge Anwendung von § 321a dem Gebot fachgerichtlicher Remedur entspricht (Rn. 18.12, 44.5).
Beispiel:
s. Baur/Stürner, Fälle, Fall 13.