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a) Einstweilige Einstellung

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14.19

Das Gericht kann anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung des Schuldners einstweilen eingestellt werde. Die Sicherheitsleistung erfolgt nach § 108[26].

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist aber grundsätzlich nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde[27]. § 707 Abs. 1 Satz 2 ist streng auszulegen[28]: Es muss glaubhaft gemacht werden, dass die Zwangsvollstreckung einen Zustand herbeiführt oder eine Wirkung auslöst, die nachträglich nicht wieder beseitigt oder ausgeglichen werden kann. Reparable geldwerte Schäden reichen also regelmäßig nicht aus, z.B. die Insolvenz einer ohnehin in Liquidation befindlichen Gesellschaft[29] oder die fragwürdige Realisierbarkeit von Rückforderungsansprüchen wegen beigetriebener Unterhaltsansprüche[30], wohl aber Betriebsstillegung mit Arbeitsplatzverlusten[31]. Typische unmittelbare Vollstreckungsfolgen, z.B. Offenbarungsversicherung oder Unterlassungszwang, sind für sich genommen noch kein unersetzbarer Nachteil[32], wenn keine besonderen weitergehenden Nachteile entstehen[33].

14.20

In der im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Befugnis, die Zwangsvollstreckung einzustellen, ist auch die Befugnis enthalten, sie zu beschränken, insbesondere zu bestimmen, dass die Vollstreckung nicht über ein bestimmtes Stadium hinaus fortgesetzt oder in bestimmte Gegenstände nicht vorgenommen werden darf[34]. Das Gericht kann z.B. anordnen, dass zwar die Pfändung, nicht aber die Verwertung der gepfändeten Gegenstände statthaft ist (vgl. § 720a).

Die einstweilige Einstellung erstreckt sich auch auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse zu dem Urteil, dessen Vollstreckung eingestellt ist; die Einstellung ist auf dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu vermerken[35].

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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