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III. Vorläufige Maßnahmen zur Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung (§ 707)

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14.12

Die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil kann im Allgemeinen unbedenklich vorgenommen werden. Denn hier ist es die seltene Ausnahme, dass der Titel in einem Wiederaufnahmeverfahren wieder beseitigt wird. Dennoch hat der Gesetzgeber auch diese Fälle, in denen ein Wegfall des Vollstreckungstitels droht, bedacht – das sind die Wiedereinsetzung (§ 233), die Wiederaufnahme (§ 578) oder die Fortsetzung des Rechtsstreits nach Verkündung eines Vorbehaltsurteils (§§ 302, 600) – und in § 707 vorläufige Maßnahmen vorgesehen[21], die zu einer Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung durch das Prozessgericht (nicht das Vollstreckungsgericht!) führen. Seine Hauptbedeutung gewinnt § 707 freilich dadurch, dass er gemäß § 719 Abs. 1 entsprechende Anwendung findet, wenn gegen ein nur vorläufig vollstreckbares Urteil Einspruch oder Berufung eingelegt wird. Denn in diesen Fällen besteht die Gefahr sehr viel häufiger, dass das „vorläufig“ der Zwangsvollstreckung zu Grunde liegende Urteil später auf den Einspruch oder das Rechtsmittel hin aufgehoben wird. Eine vergleichbare Situation entsteht bei der im Zuge der ZPO-Reform eingeführten Gehörsrüge, deren Einlegung den Anwendungsbereich von § 707 Abs. 1 eröffnet.

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