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4. Vorläufigkeit der Anordnungen
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Die Anordnungen sind nur vorläufig; sie treten von selbst außer Kraft, wenn der Wiedereinsetzungsantrag oder die Wiederaufnahmeklage oder das Rechtsmittel rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen werden. Durch Aufhebung des zu vollstreckenden Urteils werden sie gegenstandslos[42].