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b) Beschränkte Fachkompetenz

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7.43

Im Beschluss zur obligatorischen richterlichen Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung (BVerfGE 51, 97) folgte das BVerfG entgegen nahezu einhelliger Stellungnahme der Praxis (BJM, BGH, Gerichtsvollzieherbund) der stringenten Auslegung des Art. 13 Abs. 2 GG durch die überwiegende verfassungsrechtliche Literatur. Die gesamten Folgeprobleme waren nicht richtig mitbedacht: Antragsbefugnisse (Gerichtsvollzieher, Gläubiger?); Erfordernis eines erfolglosen Vollstreckungsversuchs; Durchsuchung bei Bagatellforderungen; vorheriges Gehör des Schuldners (ergänzende Andeutungen dann in BVerfGE 57, 346); Substantiierung der Notwendigkeit und richterliche Prüfungspflicht (ergänzende Andeutungen in BVerfGE 57, 346); mehrere richterliche Anordnungen bei Vollstreckung für mehrere Gläubiger? (BVerfGE 76, 83 mit äußerst feinsinniger Abgrenzung; s. Rn. 8.17); besondere Anordnung auch bei Herausgabevollstreckung, bei Räumungsvollstreckung, bei Ausführung des Haftbefehls, bei Durchsuchung von Geschäftsräumen, bei Wohngemeinschaft des Räumungsschuldners mit Dritten? Es fragt sich doch, ob die 30-jährige Vollstreckungspraxis so wenig rechtsstaatlich war, dass es sich lohnte, die Fachgerichte und Gesetzgebung mit diesem „Rattenschwanz“ von Problemen und Unklarheiten zu belasten und die Vollstreckung weiter zu komplizieren. Das Instrumentarium der Verfassungsinterpretation hätte zu anderem Ergebnis wahrlich ausgereicht.

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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