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3. Verfassungsrichterliche Selbstbeschränkung im Vollstreckungsrecht

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7.46

Die Kritik an der Rechtsprechung des BVerfG kann nicht vergessen machen, dass positive Vorschläge für bessere und praktikable Maßstäbe verfassungsrichterlicher Kontrolle letztlich fehlen und wahrscheinlich unmöglich sind. Man wird sich auf den Wunsch zu beschränken haben, bei der verfassungsrichterlichen Bewertung von richterlichen Entscheidungen im Vollstreckungsrecht stärker als bisher Selbstbeschränkung zu üben. Die Praxis täte gut daran, die Entscheidungen in erster Linie als Einzelfallkorrekturen zu begreifen und grundsätzliche Anpassungen des Zwangsvollstreckungsrechts an den neuesten Stand der Verfassungsinterpretation dem Gesetzgeber zu überlassen, der z.B. im Zwangsversteigerungsrecht tätig geworden ist (§§ 30a, 74a, 85a ZVG). Es wäre um die Rechtssicherheit und Durchschlagskraft des Vollstreckungsrechts schlecht bestellt, wenn nun Richter und Vollstreckungsorganwalter daran gingen, das einfache Recht nach ihren Vorstellungen vom Verhältnismäßigkeitsprinzip umzustülpen[64].

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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