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a) Begriff

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6.64

Der Begriff des numerus clausus der Vollstreckungsarten ist dem sachenrechtlichen numerus clausus nachgebildet[96]. Er besagt dort wie hier, dass Typenzwang und Typenfixierung besteht: Gläubiger und Vollstreckungsorgane können nur die gesetzlich vorgesehenen und gesetzlich ausgeformten Vollstreckungsarten benutzen, nur sie muss der Schuldner dulden. Es ist nicht möglich, neue Vollstreckungsarten zu schaffen oder Mischformen zu bilden.

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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