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Von der Grafschaft in Neuengland
ОглавлениеDie amerikanische Grafschaft stimmt in vielem mit dem Arrondissement in Frankreich überein. Wie diesem hat man ihr eine willkürliche Abgrenzung gegeben; sie bildet einen Körper, dessen Teile nicht durch Notwendigkeit zusammengefügt sind und die weder Liebe noch Erinnerungen wecken, noch Gemeinschaft voraussetzen. Sie ist ausschließlich zu Verwaltungszwecken geschaffen worden.
Die Gemeinde war zu klein, als dass man das [74]Gerichtswesen auf ihr aufbauen konnte. Daher ist die Grafschaft der erste Sitz des Gerichtes. Jede Grafschaft hat einen Gerichtshof, einen Sheriff für den Vollzug der Urteile, ein Gefängnis zum Einsperren der Verbrecher.
Es gibt Bedürfnisse, die sich beinahe übereinstimmend in allen Gemeinden der Grafschaft geltend machen; daher war es natürlich, dass eine Zentralgewalt zu ihrer Befriedigung eingesetzt wurde. In Massachusetts ist diese Gewalt einer Anzahl Beamter anvertraut, die der Staatsgouverneur aufgrund der Empfehlungen seines Rates ernennt.
Die Grafschaftsbeamten verfügen nur über eine beschränkte Gewalt, die Ausnahmecharakter trägt und sich auf eine geringe Zahl im Voraus festgelegter Fälle erstreckt. Für den gewohnten Gang der Geschäfte genügen Staat und Gemeinde. Diese Beamten stellen lediglich den Voranschlag der Grafschaft auf, die gesetzgebende Versammlung stimmt darüber ab. Es gibt keine Versammlung, die unmittelbar oder mittelbar die Grafschaft vertritt.
Die Grafschaft hat demnach in Wirklichkeit keine ihr eigene politische Existenz.
In den meisten amerikanischen Verfassungen ist ein doppeltes Bestreben der Gesetzgeber festzustellen: eines nach Teilung der ausführenden Gewalt und eines nach Konzentration der gesetzgebenden Gewalt. Die Gemeinde Neuenglands hat ihren Daseinsgrund unverlierbar in sich selbst; für die Grafschaft müsste dieser erst künstlich geschaffen werden, und dazu bestand kein Anlass: Die vereinigten Gemeinden haben insgesamt nur eine Vertretung, die des Staates; er ist das Zentrum aller nationalen Gewalten; außerhalb der Tätigkeit von Gemeinde und Staat gibt es sozusagen nur noch die individuellen Kräfte.