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A. Rechtsschutz vor europäischen Gerichten

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Rechtsschutz vor europäischen Gerichten kommt nur in Betracht, wenn A sich direkt an den EuGH oder das Gericht wenden könnte, um mitgliedstaatliche Verstöße gegen Unionsrecht zu rügen. Dies ist nur im Ausnahmefall möglich. Im dezentralen Rechtsschutzsystem der Europäischen Union sind grundsätzlich die mitgliedstaatlichen Gerichte zur Entscheidung über Klagen einzelner Bürger berufen.

Mangels Generalklausel ist der Rechtsweg zu den Unionsgerichten nur in den Fällen der enumerativen Einzelzuständigkeit eröffnet[33]. Zwar können auch Einzelpersonen Nichtigkeitsklage gem. Art. 263 AEUV oder Untätigkeitsklage gem. Art. 265 AEUV erheben. Diese beiden Möglichkeiten scheiden hier aber schon deshalb aus, weil die genannten Rechtsschutzverfahren Maßnahmen der Union zum Gegenstand haben, während A gegen die Bundesrepublik und damit gegen einen Mitgliedstaat klagen will. Es bleibt nur, ein Vertragsverletzungsverfahren gem. Art. 258 AEUV gegen Deutschland durch die Kommission anzuregen[34].

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