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IV. Maßnahme gleicher Wirkung

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Da eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung von vornherein ausscheidet, müsste es sich bei dem gesetzlichen Verbot des Versandhandels um eine Maßnahme gleicher Wirkung handeln.

Nach der sog. „Dassonville-Formel“[4] ist eine Maßnahme gleicher Wirkung jede Regelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern. Durch die Einschränkung des Versandhandels wird der Handel innerhalb der Union unmittelbar und tatsächlich behindert.

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