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I. Kein lex specialis

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Die Warenverkehrsfreiheit gem. Art. 34 AEUV ist anwendbar, da laut Bearbeitervermerk keine spezielleren Normen des Sekundärrechts eingreifen, die den Sachverhalt regeln und vorrangig zu prüfen wären[2].

Weitere Ausführungen hierzu sind wegen des eindeutigen Hinweises im Bearbeitervermerk nicht erforderlich.

Klausurenkurs im Europarecht

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