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II. Ware
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Weiterhin müssten Unionswaren i.S.v. Art. 28 II AEUV von den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes betroffen sein. Schutzobjekt der Art. 34, 35 AEUV sind Unionswaren i.S.d. Art. 28 II AEUV, also Waren, die aus den Mitgliedstaaten stammen, sowie Waren aus Drittländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden. Der Warenbegriff wird im AEUV weder definiert noch konkretisiert. „Waren“ sind Erzeugnisse, die einen Geldwert haben und daher Gegenstand von Handelsgeschäften sein können[3]. Es handelt sich bei den fraglichen Arzneimitteln um solche Waren, da sie sich innerhalb der Union im freien Verkehr befinden.