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VII. Ergebnis

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Der EuGH wird dem vorlegenden LG antworten, dass der Grundsatz des freien Warenverkehrs gem. Art. 34 AEUV nationalen Vorschriften entgegensteht, nach denen die gewerbsmäßige Einfuhr von nicht verschreibungspflichtigen Humanarzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich in Apotheken verkauft werden dürfen, durch in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Apotheken im Wege des Versandhandels auf Grund individueller, über das Internet aufgegebener Bestellungen von Endverbrauchern untersagt ist.

Klausurenkurs im Europarecht

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