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Оглавление3. Teil Klausurteil › Fall 2 Versandhandel mit Medikamenten › Vorüberlegungen
Vorüberlegungen
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Auch der zweite Fall behandelt die Warenverkehrsfreiheit. Die Ausgangskonstellation von Teil 1 ist der ersten DocMorris-Entscheidung des EuGH[1] nachgebildet, in der es um den grenzüberschreitenden Internethandel mit Arzneimitteln zwischen den Niederlanden und Deutschland ging. Mittlerweile ist der entsprechende Handel mit nicht rezeptpflichtigen Arzneimitteln auch in Deutschland zulässig. Deshalb wurde der Fall verallgemeinert.
Anders als bei Fall 1 wird die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsverfahrens vorausgesetzt. Lediglich die Vorlagefrage soll aus Gründen der Wiederholung noch einmal formuliert werden. Den Kern des Ausgangsfalles bildet die Prüfung der Warenverkehrsfreiheit. Hier steht zunächst die Frage nach der Maßnahme gleicher Wirkung im Mittelpunkt. Durch das Verbot des Versandhandels wird nämlich nicht die Ware an sich reglementiert, sondern die Art und Weise ihres Vertriebs. Wie diese Verkaufsmodalitäten zu behandeln sind, beschäftigt den EuGH schon seit langem. In seiner wegweisenden Keck-Entscheidung[2] hat er die auch heute noch maßgebenden Weichenstellungen vorgenommen.
Lässt sich hier gleichwohl eine Maßnahme gleicher Wirkung annehmen, so muss im nächsten Schritt nach Rechtfertigungsmöglichkeiten für die Beeinträchtigung der Warenverkehrsfreiheit gesucht werden. Hier weist bereits der Sachverhalt darauf hin, dass eine Differenzierung zwischen rezeptpflichtigen und nicht rezeptpflichtigen Arzneimitteln angezeigt ist.
In der Abwandlung geht es um die schon klassisch zu nennende Fragestellung nach einem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch. Diese Frage kann immer dann mit einem Ausgangsfall kombiniert werden, wenn dort ein Unionsrechtsverstoß festgestellt wird. Hier liegt allerdings die Besonderheit darin, dass ein mitgliedstaatliches Gericht den Schaden verursacht. Wie in einem solchen Fall zu entscheiden ist, hat der EuGH in seinem Grundsatzurteil Köbler[3] vorgegeben. Die Vorgaben stehen auf den ersten Blick im Widerspruch zum deutschen Spruchrichterprivileg, so dass in der Klausurlösung eine Streitentscheidung angezeigt ist.
Die weitere Prüfung muss die allgemeinen Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs mit den Grundlagen des nationalen Rechts synchronisieren. Hier ist insbesondere auf einen schlüssigen Aufbau zu achten.
Teil 2 verarbeitet die dritte DocMorris-Entscheidung des EuGH[4]. In dieser ging es ebenfalls um ein Vorabentscheidungsersuchen, diesmal des OLG Düsseldorf. Zu entscheiden war, ob die im deutschen Arzneimittelgesetz angeordnete Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente mit der Warenverkehrsfreiheit vereinbar ist. Der EuGH hat die Frage verneint, weil eine Preisbindung nicht zur Verwirklichung des Gesundheitsschutzes geeignet sei. Dieses neuere Urteil wirft insbesondere die Frage auf, ob sich die Rechtfertigungsmaßstäbe des Gerichtshofs in seinen DocMorris-Entscheidungen im Laufe der Zeit verschärft haben.
Die Klausur hat einen mittleren Schwierigkeitsgrad und könnte als Examensklausur im Schwerpunkt Europarecht zur Bearbeitung gestellt werden. Insbesondere der Ausgangsfall ist aber auch als Teil einer Examensklausur im Pflichtfach denkbar.