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II. Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz

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Es bleibt somit nur der Weg zu den Verwaltungsgerichten. Hier ist bereits fraglich, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gem. § 40 I VwGO vorliegt. Das Gütezeichen wird von einem Privatrechtssubjekt (GmbH) vergeben. Eine Klage gegen die CMA selbst vor dem Verwaltungsgericht scheidet somit in jedem Falle aus, weil diese nicht hoheitlich handelt.

Denkbar ist aber eine Klage gegen den Absatzförderungsfonds. Dieser ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Er unterhält und kontrolliert die CMA. Gegenstand der Klage müsste die Verpflichtung des Fonds sein, die CMA zur Aufgabe ihrer europarechtswidrigen Praxis zu veranlassen. Mit diesem Inhalt läge eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, da die erstrebte Einwirkung auf die CMA öffentlich-rechtlicher Natur ist.

Statthafte Klageart wäre die allgemeine Leistungsklage, da eine tatsächliche Einwirkung auf die CMA erstrebt wird. Die erforderliche Klagebefugnis könnte unter dem Aspekt grundrechtlicher Betroffenheit bejaht werden. Da die europarechtlichen Fragen bereits durch den EuGH entschieden sind, könnte das Verwaltungsgericht sogleich eine entsprechende Entscheidung fällen.

Die Fallfrage legt lediglich die hier vorgenommene überschlägige Prüfung nahe. Es ist allerdings auch nicht als falsch zu bewerten, wenn die Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Klage ausführlicher und entsprechend den üblichen Prüfungsschemata durchgeprüft wird. Demgegenüber scheitern die anderen Rechtsschutzformen schon im Ansatz, weshalb hier eine ausführlichere Prüfung nicht angezeigt ist.

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