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C. Staatliche Schutzpflicht

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Theoretisch denkbar wäre die Annahme einer staatlichen Maßnahme schließlich noch unter dem Aspekt der staatlichen Schutzpflicht, nach der Deutschland im Sinne der Warenverkehrsfreiheit gegen den Verein bzw. die Agrarproduzenten vorgehen müsste. In bestimmten Fällen hat es der Gerichtshof für möglich gehalten, dass das Verhalten Privater den Mitgliedstaat verpflichten kann, zugunsten der Marktfreiheiten einzugreifen[31]. Jedoch ist sehr fraglich, ob eine derartige Schutzpflicht vorliegend zu bejahen wäre. Dies würde bedeuten, dass der deutsche Staat den einheimischen Erzeugern entsprechende Werbemaßnahmen verwehren und dadurch massiv in deren Grundrechte eingreifen müsste. Eine Pflicht zum Eingreifen wird man daher im vorliegenden Fall zu verneinen haben[32].

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