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3. Vorlagegegenstand

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In Art. 267 I AEUV sind drei zulässige Vorlagegegenstände genannt. Dazu gehört nach Art. 267 I lit. a) AEUV die Auslegung der Verträge (s.o.). Das Gericht stellt eine Frage zur Auslegung von Art. 34 AEUV. Dies ist ein zulässiger Vorlagegegenstand.

Klausurenkurs im Europarecht

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