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4. Entscheidungserheblichkeit

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Weiterhin müsste die Beantwortung der Vorlagefrage für den Ausgangsrechtsstreit entscheidungserheblich, d.h. für die Tenorierung dieses Rechtsstreits maßgeblich[5] sein. Ob dies der Fall ist, beurteilt grundsätzlich das die Frage stellende Gericht. Das ergibt sich zum einen bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 II AEUV („hält ... für erforderlich“), zum anderen auch aus der Tatsache, dass die Entscheidungserheblichkeit eine Frage des nationalen Rechts ist. Es gibt aber Ausnahmefälle, in denen auch der Gerichtshof die Entscheidungserheblichkeit verneint.

Insbesondere wenn offensichtlich ist, dass es auf seine Antwort für den zu entscheidenden Rechtsstreit nicht ankommen kann, lehnt er die Beantwortung der Vorlagefrage ab. Konkret geht es um Fälle, in denen offensichtlich kein Zusammenhang mit Unionsrecht besteht, in denen die zur Überprüfung gestellte Norm offensichtlich nicht anwendbar ist, oder wenn eine allgemeine und hypothetische Rechtsfrage zur Entscheidung gestellt wird[6].

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier allerdings nicht vor. Das Landgericht hält die Vorlagefrage für entscheidungserheblich. Damit ist von der Entscheidungserheblichkeit auszugehen[7].

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