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2. Staatliche Maßnahme

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Weiterhin müsste es sich bei der Vergabe des Gütezeichens nur an Deutsche um eine staatliche Maßnahme handeln. Dieses Erfordernis ergibt sich daraus, dass Adressaten der Warenverkehrsfreiheit vorrangig die Mitgliedstaaten sind[10].

Der Charakter des Gütezeichens als staatliche Maßnahme könnte deshalb zweifelhaft sein, weil die CMA in privater Rechtsform als GmbH gegründet wurde und ihre Mittel ausschließlich aus der Wirtschaft stammen.

Der EuGH hat in einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 2002 entschieden, dass die Tätigkeit der CMA dem deutschen Staat zuzurechnen ist[11]. Dies leitet er daraus her, dass die CMA aufgrund eines Gesetzes errichtet wurde, in dem sie als zentrale Einrichtung der deutschen Wirtschaft zur Absatzförderung bezeichnet wird. Weiterhin habe sie die Richtlinien des Absatzförderungsfonds zu beachten, der seinerseits eine Anstalt des öffentlichen Rechts sei. Im Übrigen habe sie ihre Tätigkeit am Gesamtinteresse der deutschen Agrarwirtschaft auszurichten. Schließlich werde sie ausschließlich durch Pflichtbeiträge aller Betriebe des jeweiligen Wirtschaftszweiges finanziert[12].

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Mit diesen Ausführungen führt der Gerichtshof seine st. Rspr. fort, wonach der Staat nicht selbst handeln muss, damit ihm eine bestimme Maßnahme zuzurechnen ist[13]. Vielmehr reicht bereits eine beherrschende Einflussnahme, die sich durch eine öffentliche Finanzierung oder die gesetzliche Normierung von Kontrollbefugnissen zeigen kann. Im Unterschied zur „Buy Irish“-Entscheidung stellt der EuGH hier nicht entscheidend darauf ab, dass eine institutionelle Einflussnahme des Staates erfolgt. Vielmehr reicht die Möglichkeit dazu aus[14]. Diesem Ansatz ist zuzustimmen, da sich andernfalls die Mitgliedstaaten durch eine entsprechende Formenwahl ihren vertraglichen Verpflichtungen entziehen könnten. Auch im konkreten Ergebnis ist dem EuGH zuzustimmen, da die CMA bei Zugrundelegung der Kriterien des Gerichtshofs unter erheblichem staatlichem Einfluss arbeitet. Eine staatliche Maßnahme liegt vor.

Ein gegenteiliges Ergebnis ist hier nur schwer vertretbar, da es sich kaum mit dem Gedanken des effet utile (praktische Wirksamkeit des Vertrages) vertrüge.

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