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2. Vorlageberechtigung
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Vorlageberechtigt sind gem. Art. 267 AEUV alle Gerichte der Mitgliedstaaten. Der Begriff „Gericht“ ist dabei unionsrechtlich zu bestimmen und umfasst alle unabhängigen Organe, die in einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren Rechtsstreitigkeiten mit Rechtskraftwirkung verbindlich entscheiden können[4]. Das deutsche Landgericht gehört unproblematisch dazu, so dass die Vorlageberechtigung zu bejahen ist.