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4. Diskriminierung oder formal unterschiedslos geltende Maßnahme

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Fraglich ist weiterhin, ob die Tätigkeit der CMA formal unterschiedslos auf einheimische wie eingeführte Produkte anwendbar ist, oder ob sie letztere diskriminiert.

An dieser Stelle entscheidet sich, ob eine Rechtfertigung nach zwingenden Erfordernissen i.S.d. sog. „Cassis-Formel“ oder eine Tatbestandsausnahme nach der Keck-Rspr. in Betracht kommt. Beides setzt eine unterschiedslos geltende Maßnahme voraus. Ist die Maßnahme hingegen nur auf Auslandserzeugnisse anwendbar, bleibt nur eine Rechtfertigung über Art. 36 AEUV.

Das Gütezeichen kann nach den Bedingungen der Antragstellung nur von in Deutschland ansässigen Landwirten erworben werden. Da somit von dem Gütezeichen ausschließlich ausländische Produkte negativ betroffen sein können, handelt es sich um eine formal diskriminierende Maßnahme. Es kommen weder die sog. „Cassis-Formel“[23] noch die Keck-Rspr.[24] zur Anwendung.

Es stellt einen Fehler dar, wenn trotzdem auf Cassis oder Keck eingegangen wird.

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