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I. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit

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Gem. Art. 267 I AEUV entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union über die Beantwortung von Vorlagefragen nationaler Gerichte, hier gem. Abs. 1 lit. a), da es um Art. 34 AEUV und damit gem. Art. 1 II 2 AEUV um die Auslegung der Verträge geht. Fraglich ist, ob organintern der EuGH oder das EuG sachlich zuständig ist. Gem. Art. 256 III 1 AEUV ist das Gericht nur in besonderen Fällen für die Beantwortung von Vorlageersuchen zuständig, wenn die Satzung[2] dies ausdrücklich bestimmt. Von dieser Möglichkeit wurde bisher kein Gebrauch gemacht (vgl. Art. 23 und 51 EuGH-Satzung)[3]. Somit ist der EuGH sachlich zuständig.

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