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5. Rechtfertigung

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Zur Rechtfertigung kommen bei diskriminierenden Maßnahmen ausschließlich die in Art. 36 AEUV genannten Gründe in Betracht. Zu denken ist hier an den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums. Der Gerichtshof erkennt in st. Rspr. an, dass geografische Herkunftsangaben unter bestimmten Voraussetzungen unter diesen Rechtfertigungsgrund subsumiert werden können[25]. Für das CMA-Gütezeichen gelte diese Rechtfertigungsmöglichkeit allerdings nicht, da sich das Gütezeichen auf das gesamte deutsche Hoheitsgebiet erstrecke und eine Vielzahl von Erzeugnissen betreffe. Dem ist mit der Erwägung zuzustimmen, dass mit geografischen Angaben eher regionale Zuordnungen gemeint sind, die mit staatlichen Hoheitsbereichen nichts zu tun haben[26]. Überdies verlöre das Instrument der Herkunftsangabe seine Konturen, wollte man es auch auf mitgliedstaatliche Zuordnungen erstrecken. Mithin kommt eine Rechtfertigung der Maßnahme nicht in Betracht.

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