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B. Unmittelbare Drittwirkung

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Zum gleichen Ergebnis wie im Ausgangsfall kann man allerdings gelangen, wenn man mit einem Teil der Literatur den Grundfreiheiten unmittelbare Drittwirkung beimessen will[28]. Der EuGH hat indes eine unmittelbare Drittwirkung der Warenverkehrsfreiheit abgelehnt[29]. Lediglich im Bereich anderer Grundfreiheiten sind bereits Tendenzen zur Annahme einer solchen Wirkung zu erkennen[30].

Gegen die Annahme einer unmittelbaren Drittwirkung im Rahmen der Warenverkehrsfreiheit bestehen erhebliche Bedenken. Zwar erhöht eine solche Annahme die praktische Wirksamkeit, den effet utile, des Vertrages. Jedoch würde die Differenzierung zwischen Adressaten und Schutzberechtigten weitgehend verschwimmen, ginge man von einer generellen Drittwirkung aus. Eine solche kann nur in solchen Situationen angenommen werden, in denen ein Privater einem anderen gegenüber in einer staatsähnlichen Position ist. Dies ist bei einer rein privaten Vermarktungsgesellschaft nicht der Fall.

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