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A. Zurechnung der Maßnahme zum Staat
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Der EuGH geht davon aus, dass die Maßnahme eines Privatrechtssubjekts dem Staat nur zugerechnet werden kann, wenn dieser ein gewisses Mindestmaß an Einfluss besitzt[27]. Da ein solcher in der Abwandlung I völlig fehlt, ist die Annahme einer staatlichen Maßnahme im Wege der Zurechnung nicht möglich.